18.01.2024 11:33

Um Unfälle bei Schnee und Eis zu vermeiden, sind alle GrundeigentümerInnen laut § 93 StVO verpflichtet, Gehsteige, Gehwege und Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee zu räumen und zu streuen. Ist kein Gehsteig vorhanden, so gilt dies für den Straßenrand in einer Breite von einem Meter.weiterlesen