Schneeräumung

ein LKW, der an der Seite eines Gebäudes geparkt ist

Schneeräumung und Streupflicht - § 93 Straßenverkehrsordnung (StVO)

Der Winterdienst des Wirtschaftshofes sorgt für die Sicherheit auf Straßen und Wegen. Vorsorglich lagert die Stadt rund 400 Tonnen Streusplitt und 35 Tonnen Streusalz am Wirtschaftshof ein. Gestreut wird hauptsächlich Splitt. Es wird jedoch geringfügig Salz dazu gemischt.

Wie wird geräumt?

Wenn es schneit sind ca. 15 Mitarbeiter des Wirtschaftshofes im »Räumeinsatz «. Zu räumen sind nicht nur alle Straßen und Plätze sondern auch Gehsteige, Gehwege und Stiegen. Insgesamt stehen sieben Räumfahrzeuge zur Verfügung. Einige wenige Teilbereiche werden überdies an private Räumfahrzeuge vergeben. Die Räumung der Straßen erfolgt nach einer fixen Reihung:

zuerst werden Citybusstrecken und die höherrangigen Straßen,

  • danach die Nebenstraßen sowie Parkplätze und
  • abschließend noch die Treppelwege geräumt.

Wie wird gestreut?

An Wintertagen ohne Schneefall ist ein Streufahrzeug grundsätzlich ab 5 Uhr morgens unterwegs. Auch hier werden zuerst die wichtigen Straßen gestreut (Citybus) bzw. Straßen mit Steigungen sowie exponierte Bereiche, danach Nebenstraßen und Parkplätze.

 Wie wird der Schnee abtransportiert?

ein Lkw wird auf einem Parkplatz geparkt

Um für den Verkehr wieder breite Straßen bzw. Parkplätze bereitstellen zu können, müssen die Schneemassen abtransportiert werden. Diese sogenannte Schneeabfuhr passiert mit Radlader und LKW. Je nach Intensität der vorangegangenen Schneefälle sind bis zu drei solcher »Partien« im Einsatz. Um den Abtransport durchführen zu können, werden von der Stadtgemeinde für diese Zeit Halte- und Parkverbote aufgestellt. Diese sind unbedingt zu beachten. Rechtswidrig abgestellte Fahrzeuge werden ansonsten – im Einvernehmen mit der Polizei - kostenpflichtig abgeschleppt.

Welche Aufgaben haben Eigentümer von Liegenschaften?

Nicht nur die Stadt ist verpflichtet den Schnee wegzuräumen und für sichere Wege zu sorgen. Auch die EigentümerInnen von Liegenschaften müssen laut Straßenverkehrsordnung in der Zeit von 6 bis 22 Uhr

  • den Gehsteig räumen und - wenn notwendig - mit Splitt bestreuen.
  • In Straßen ohne Gehsteig ist der Straßenrand auf einer Breite von einem Meter zu räumen und zu bestreuen.
  • Wichtig: Auch den Gehsteigbereich bei Bushaltestellen haben Liegenschaftseigentümer grundsätzlich zu räumen und zu bestreuen.
  • Sollten bei der Räumung der Gehsteige durch die Gemeinde fallweise Flächen mitbetreut werden, für die der angrenzende Hauseigentümer zuständig ist, so passiert dies nur im Rahmen der Möglichkeiten und entbindet den zuständigen Hauseigentümer auf keinen Fall von der Haftung.
  • Um den Gefahren von Dachlawinen vorzubeugen, sind Schneewächten und Eiszapfen von den Dächern zu entfernen.

 Was ist zu beachten?

ein Schild auf dem Schnee

  • Bei der Räumung privater Parkplätze darf der Schnee nicht auf der Straße entsorgt werden.
  • Wenn ein städtischer Schneepflug Schnee auf einen bereits geräumten Gehsteig schiebt, muss dieser vom Anrainer wieder entfernt werden. Dies betrifft insbesondere Tage mit extremem Schneefall.
  • Naturgemäß kommt es an solchen Tagen zu Schneeanhäufungen: Wenngleich die Stadt bemüht ist, dies nach frei werdenden Ressourcen abzutransportieren, entbindet dies die Liegenschaftseigentümer /innen nicht von der gesetzlichen Pflicht zur Freihaltung des Gehsteiges

Bei weiteren Fragen: Schnee-Hotline: 0 64 62 / 6143 -12.

Vermeiden Sie unnötige Salzstreuung

Das Streusalz ist Ursache vieler Umweltschäden. Es versickert mit dem Schmelzwasser im Boden und entzieht Bäumen und Sträuchern Wasser, was bis zu deren Absterben führen kann. Zudem belastet das Streusalz das Grundwasser. Auch Tiere leiden am Streusalz und haben im Winter oft offene Pfoten. Daher gilt: Salzstreuung auf Gehsteigen sollte nur in Ausnahmefällen erfolgen. Bevorzugt sollte Kies gestreut werden.