Ausschüsse

Ausschüsse ab 6.7.2023

Die Gemeindevertretung kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse mit derselben Zahl an Mitgliedern wie der Stadtrat bilden. Verpflichtend sind einzurichten:

  1. in allen Gemeinden ein Überprüfungsausschuss
  2. in Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnerinnen und Einwohner ein Ausschuss für Bau- und Raumordnungsangelegenheiten sowie ein Ausschuss für Vergabeangelegenheiten im Sozial- und Wohnungswesen.

Die Fraktionen haben nach dem Verhältniswahlrecht (Mandatsstärke) Anspruch auf Vertretung in den Ausschüssen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden von der Fraktionsobfrau oder dem Fraktionsobmann namhaft gemacht und danach von der Gemeindevertretung berufen. Die im Ausschuss nicht vertretenen Fraktionen der Gemeindevertretung haben das Recht, je ein Mitglied und ein Ersatzmitglied mit beratender Stimme, aber ohne Antrags- und Stimmrecht, namhaft zu machen. 

Den Ausschüssen obliegt die Vorberatung und Antragstellung an die Gemeindevertretung. Sie können auch, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit des Verfahrens und der Kostenersparnis gelegen ist, von der Gemeindevertretung zur Beschlussfassung an Stelle und im Namen der Gemeindevertretung in bestimmtem Rahmen ermächtigt werden, wobei jedoch die Gemeindevertretung in jeder Lage des Verfahrens die Beschlussfassung wieder an sich ziehen kann. 

Die Sitzungen der Ausschüsse sind – mit Ausnahme des Wohnungsausschusses - öffentlich. Es ist jedoch auch möglich die Öffentlichkeit auszuschließen. Den Sitzungen können auch Sachverständige beigezogen werden.